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Johann Simon Genten, Aachen

Verjährung? Erhebliche Nachzahlung erstritten

Herr W.W. sprach in meiner Praxis vor und legte einen Bescheid der LVA Rheinprovinz vor.

Er hatte 1987 die Regelaltersrente beantragt. Als Spätaussiedler waren ihm bestimmte Zeiten, die er in der ehemaligen Sowjetunion verbringen musste, rentenrechtlich anzurechnen.

Der 1987 erteilte Rentenbescheid erging ohne Berücksichtigung dieser Zeiten. Herr W. erkundigte sich diesbezüglich und man teilte ihm mit, dass für die Feststellung derartiger Zeiten längere Zeit benötigt wurde. Auch danach blieb Herr W. weiter aktiv und erkundigte sich u.a. bei einem Versichertenältesten nach dem Sachstand. Immer wieder wurde er vertröstet.

Erst im Jahre 1988 riss Herr W. der Geduldsfaden. Er schrieb an die LVA Rheinprovinz und fragte nach dem Stand der Dinge. Die LVA erteilte hierauf endlich den Rentenbescheid. Es ergab sich eine höhere Rente von ca. 250 Euro monatlich. Allerdings stellte die LVA zur Überraschung des Versicherten fest, dass sie diese Leistung nur rückwirkend für 4 Jahre ab Stellung des Überprüfungsantrages, denn so fasste sie das Schreiben des Versicherten aus 1987 auf, zahlen werde.

Herr W. legte Widerspruch ein, der abschlägig beschieden wurde. Er beauftragte daraufhin mich mit dem Klageverfahren. Ich ließ mir daraufhin die Akte der LVA in mein Büro schicken, studierte diese und begründete mittels zwölfseitiger Klageschrift die Klage.

Unter anderem war ich der Auffassung, dass die Beklagte grob ihre Amtspflichten verletzt hatte. Sie hätte seinerzeit weiter von Amts wegen ermitteln müssen, hat dies jedoch im Grunde grob fahrlässig unterlassen. Meiner Meinung nach war daher die Verjährungseinrede hier unzulässig und nicht statthaft. Aufgrund der Klageschrift gab die Beklagte wenig später ein Anerkenntnis ab. Es ergab sich für den Versicherten eine Nachzahlung von ca. 30.000 DM.