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Johann Simon Genten, Aachen
6. März 2015

Altersrente für besonders langjährig Versicherte/Probleme II

Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nur dann für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz ausgelöst wurde.
Es wurde hierüber in der Öffentlichkeit berichtet. Immer wieder wird ein Gutachten zitiert, welches aber nicht so einfach zu finden ist.
Es steht für Sie unten zum Download bereit. Fazit des Gutachtens:
"Die unterschiedliche Behandlung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn einer Altersrente an besonders langjährig Versicherte bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers einerseits und anderen zur Arbeitslosigkeit führenden Gründen andererseits gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI dürfte wohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, da sie zwar aus anderen Gründen, aber ebenfalls unfreiwillig, beispielsweise aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung, arbeitslos gewordene Personen unverhältnismäßig stark benachteiligt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bleibt dessen ungeachtet dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten."
Also: Rechtsmittel ergreifen. Am besten aber zeitig beraten lassen. Evtl. gibt es auch noch andere Lösungen !