Immer wieder stelle ich fest, dass die Rentenversicherungsträger den Ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen. So im Falle des Herrn X, der mich bat, seine Altersrente, die er wegen einer Schwerbehinderung ab 1.11.2011 bekam zu überprüfen. Ich stelle fest, dass der Mann sein Versichertenleben bereits Ende 2004 beendet hatte: Er war Facharbeiter gewesen und konnte die Tätigkeit aufgrund eines Rückenleidens nicht mehr ausüben. Im Versicherungsverlauf war dann noch kurze Arbeitslosigkeit dokumentiert. Auf Nachfragen erklärte er, kein Anspruch auf Harz IV-Leistungen gehabt zu haben und seitdem vom Einkommen der Ehefrau und seinen Rücklagen gelebt zu haben. Weiteres gründliches Nachfragen ergaben, dass er Anfang 2005 eine REHA zu Lasten der Rentenversicherung gemacht hatte.
Auf meinen Antrag hin bewilligte die DRV immerhin nunmehr anstandslos die Erwerbsminderungsrente nachträglich: Nachzahlung 45000,00 Euro ab 1.2.05 ! Ein schöner Erfolg. Traurig, dass es eines Rentenberaters bedurfte. In meiner Praxis leider kein Einzelfall!
Günstiger Nebeneffekt: Auch die Altersrente wird sich erhöhen, da nunmehr auch die Zeit nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld, -bisher eine Lücke-, als Zurechnungszeit bewertet und entschädigt wird. Der entsprechende Bescheid steht noch aus. Heute habe ich deswegen Untätigkeitsklage erheben müssen.
Quintessenz: Der Rentenversicherungsträger hat einen groben Fehler begangen. Nur mit Hilfe eines Rentenberaters konnte ein Recht verwirklicht werden. Aus dem Grundsatz Rehaantrag= (evtl.) Rentenantrag können erhebliche Ansprüche resultieren!