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Johann Simon Genten, Aachen
24. August 2011

BSG bekräftigt Möglichkeit der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Oft ist es für Schwerbehinderte von Interesse, wenn die Schwerbehinderten-eigenschaft auch für die Vergangenheit festgestellt wird. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2011 eine wichtige Entscheidung hierzur im Sinne der Schwerbehinderten getroffen und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Wörtlich hat es ausgeführt:
"Die Revision des Klägers hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG geführt. Entgegen der Auffassung des LSG ist eine über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus zurückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nicht auf offenkundige Fälle beschränkt. Wie sich aus § 6 Abs 1 Schwerbehindertenausweisverordnung entnehmen lässt, reicht insoweit vielmehr die Glaubhaftmachung eines besonderen Feststellungsinteresses des schwerbehinderten Menschen aus. Jedenfalls für die Zeit ab 16.11.2000 liegt nach den Feststellungen des LSG ein solches besonderes Interesse des Klägers vor. Das LSG wird nun die  nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig unterlassenen Ermittlungen zum GdB des Klägers für die Zeit vor dem 1.4.2002 nachzuholen haben.

SG Berlin - S 48 SB 2503/07 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 11 SB 358/08 -
Bundessozialgericht - B 9 SB 3/10 R -