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Johann Simon Genten, Aachen
29. August 2014

Erwerbsminderungsrente: Von merkwürdigen Analogien

Voraussetzung für die Zuerkennung einer vollen Erwerbsmibderungsrente ist u.a. die Feststellung, dass der/die Betreffende nicht mehr regelmäßig mindestens 3 bzw. 6 Stunden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Bei bestimmten Erkrankungen/Behinderungen schaut man zur möglichen Objektivierung der Leistungsminderung u.a. sehr gerne auf Alltagsstrukturen. Hierbei werden jedoch aus aus meiner Sicht manches Mal abwegige Analogien herangezogen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (1. Senat, Entscheidungsdatum: 30.01.2014, Aktenzeichen: L 1 R 273/12) hat nun in der Begründung einer Ablehnung unter Bezug auf eingeholte Gutachten u.a. folgendes ausgeführt:
„Insbesondere der von der Klägerin geschilderte Tagesablauf verdeutlicht, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht das Maß einer Erwerbsminderung erreicht. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus mit Garten. Sie kocht regelmäßig für ihren Ehemann, geht Einkaufen oder auch spazieren. Großeinkäufe werden gemeinsam mit dem Ehemann erledigt. Kleinere Einkäufe erledigt sie selbst mit dem Fahrrad. Einmal in der Woche geht sie zur Gymnastik oder auch zum Schwimmen.“
Weitere Aktivitäten werden nicht benannt. Was soll man dazu noch sagen?