Voraussetzung für die Zuerkennung einer vollen Erwerbsmibderungsrente ist u.a. die Feststellung, dass der/die Betreffende nicht mehr regelmäßig mindestens 3 bzw. 6 Stunden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Bei bestimmten Erkrankungen/Behinderungen schaut man zur möglichen Objektivierung der Leistungsminderung u.a. sehr gerne auf Alltagsstrukturen. Hierbei werden jedoch aus aus meiner Sicht manches Mal
abwegige Analogien herangezogen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (1. Senat, Entscheidungsdatu
m: 30.01.2014, Aktenzeichen: L 1 R 273/12) hat nun in der Begründung einer Ablehnung unter Bezug auf eingeholte Gutachten u.a. folgendes ausgeführt:
„Insbesondere der von der Klägerin geschilderte
Tagesablauf verdeutlicht, dass die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht das Maß einer Erwerbsminderung erreicht. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann ein
Einfamilienhaus mit Garten. Sie
kocht regelmäßig für ihren Ehemann, geht
Einkaufen oder auch
spazieren. Großeinkäufe werden gemeinsam mit dem Ehemann erledigt. Kleinere Einkäufe erledigt sie selbst mit dem Fahrrad. Einmal in der Woche geht sie zur
Gymnastik oder auch zum
Schwimmen.“
Weitere Aktivitäten werden nicht benannt. Was soll man dazu noch sagen?