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Johann Simon Genten, Aachen
6. Juni 2012

Hauterkrankung bei Dachdecker als Wie- Berufskrankheit anerkannt

Wenn wir über Berufskrankheiten reden, dann stellen wir fest, dass ständig neue Krankheiten anerkannt werden. Problematisch sind Fälle, in denen eine offizielle Anerkennung noch nicht erfolgte. Wir sprechen hier von einer „Wie-Berufskrankheit“. Das Sozialgericht Aachen hat nun die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet die Hauterkrankung eines Dachdeckers entsprechend anzuerkennen (SG Aachen 6. Kammer v.16.03.2012, S 6 U 63/10).
Eine solche Anerkennung ist wichtig, da hierdurch Leistungsansprüche der Versicherten selbst oder auch deren Hinterbliebenen entstehen können.
Hier der Leitsatz:
Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - gruppentypische Risikoerhöhung - epidemiologische Evidenz - Outdoor-Worker - sonnenbedingte UV-Strahlenexposition - Dachdecker - bösartige Veränderung der Kopfhaut
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung aktinischer Keratosen (bösartige Veränderung der Haut) eines Dachdeckers, der ca vierzig Jahre lang sonnenbedingter UV-Strahlung ausgesetzt war, als Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs 1 S 2 SGB 7. (Rn.14)
2. Die aktinische Keratose stellt ein Plattenepithelkarzinom der Epidermis in situ dar und ist somit als carcinoma in situ - als Vorform/Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms - anzusehen. (Rn.22)
3. Eine Dosis-Wirkung-Beziehung, die zwischen sonnenbedingter UV-Strahlung und aktinischen Keratosen bislang nicht belegt ist, ist nicht notwendige Voraussetzung für den Nachweis einer Gruppentypik. (Rn.24)