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Johann Simon Genten, Aachen
17. Februar 2011

Helfer eines eingeschlossenen Kindes stand unter Unfallversicherungsschutz

Unfallrente für Nothelfer. Dass der sogenannte Nothelfer unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, dürfte den Wenigsten bekannt sein. Ein interessantes Urteil zu der Frage, wann eine derartige Hilfe unter dem Schutz der Unfallversicherung steht und damit Leistungen erbracht werden können, hat das BSG nun gefällt.

Eigentlich eine Alltagssache. Eine Situation, die wir aus eigener Kindheit, Jugend, kennen, die so oder ähnlich immer wieder passiert.: Ein vierzehnjährige Schüler befreit ein sechs Jahre altes Mädchen, das auf dem Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens aus Versehen eingeschlossen war. Da das Mädchen sich nicht selbst oder unter Anleistung seiner Mutter befreien konnte, steigt er über einen Zaun und verbringt das Kind zurück auf den benachbarten Spielplatz. Dabei verletzt er sich. Damit hat, so jetzt das Bundessozialgericht der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet und unterlag damit dem Schutz der gesetzlichen Unfallsversicherung.
Gemäß § 2 Abs 1 Nr. 13a SGB VII sind Kraft Gesetzes auch versichert, Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.
Der Unfallversicherungsträger hatte sich geweigert, Leistungen zu erbringen.
Das BSG hat aber nun festgestellt, dass ein Unglücksfall im Sinne des Gesetzes nicht nur vorliegt, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person besteht. Es genügt, dass ein Schaden oder eine Gefahr für ein anderes wichtiges Individualrechtsgut droht bzw. besteht. Der Kläger hat das Mädchen aus einer Lage befreit, in der es nicht in der Lage gewesen ist, ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Fortbewegungsfreiheit wahrzunehmen, sich frei (fort)bewegen zu dürfen. Alternativ zum Handeln des Klägers hätte die Polizei, die Feuerwehr oder eine ähnliche Organisation eingreifen müssen, was ebenfalls einen Unglücksfall nahelegt.
Da der Kläger nicht nur versichert gewesen ist, sondern auch die weiteren Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt sind, hat das Bundessozialgericht die Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Vorinstanzen bestätigt (Az.: B 2 U 12/09 R)