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Johann Simon Genten, Aachen
6. Mai 2015

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bekommt der, der das Kind tatsächlich erzogen hat

U.a. die Verwendung völlig irreführender Begriffe wie der der „Mütterrente“ führt dazu, dass weithin der Glaube verbreitet ist, für Zeiten der Kindererziehung werden ausschließlich Mütter in der Rentenversicherung entschädigt. Dies ist natürlich hanebüchner Unsinn: Kindererziehungszeiten (KEZ) sollen immer dem zugeordnet werden, der die Kinder tatsächlich erzogen hat. Das kann neben der Mutter der Vater sein, das kann aber auch ein Geschwisterteil gewesen sein, die Oma, der Opa oder eine andere dritte Person. Die Rentenversicherung macht hier aber sehr oft Probleme.
Das LSG Hessen hat nun eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, welche die KEZ bzw. KIBÜZ der Großmutter zugeordnet hatte, obwohl das Kind auch während dieser Zeit z.T. bei der Kindesmutter gemeldet war (Hessisches Landessozialgericht, Az: L 2 R 8/14). Jeder Einzelfall ist zu prüfen.
In den Leitsätzen erfahren wir, welche wesentlichen Kriterien das LSG hier zu Grunde gelegt hat:
1. Einzelfallbezogen ist bei der Kindesbetreuung durch einen Dritten stets zu prüfen, welche Intensität und welches Ausmaß die noch vorhandenen Beziehungen zu den leiblichen Eltern aufweisen. Mit Blick auf die besonderen, zum Teil höchst sensiblen interfamiliären Verbindungen und (Gesamt-) Beziehungen kommt der Prüfung eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Kind im Haushalt von einem Angehörigen - zB der Großmutter - aufwächst.
2. Maßgeblich ist, wer sich aus der Sicht eines neutralen Betrachters als wesentliche Bezugsperson für das Kind darstellt und über rein emotionale Bindungen hinaus als derjenige anzusehen ist, der über die wesentlichen erzieherischen und fürsorgerischen Fragestellungen entscheidet und diese auch erfüllt.
Im Zweifel sollte immer ein unabhängiger Rentenberater rechtzeitig zu Rate gezogen werden!