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Johann Simon Genten, Aachen
6. Juni 2012

LSG Hessen erkennt Berufskrankheit Nr. 2102 (Meniskusschaden) bei Müllmann an

Mit der Anerkennung der neuen Berufskrankheit Nr. 2102  wollte der Gesetzgeber die Tatsache, dass kniebelastende Tätigkeiten zu z.T. gravierenden Schäden an den Knien führen können, würdigen. Oft tun sich die beteiligten Berufsgenossenschaften wie auich die Gutachter schwer mit der Anerkennung derartiger Erkrankungen/Behinderungen. Es müssen immer zwei voraussetzungen gegeben sein: Die arbeitstechnischen, -d.h. es müssen bestimmte Belastungen nachgewiesen werden-, und die medizinischen.
Das Hessisches Landessozialgericht hat nun (AZ: L 9 U 211/09) auch bei Müllmännern die arbeitstechnischen Voraussetzungen bejaht.

Leitsatz:
Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung in der Variante "häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchung, insbesondere Laufen oder Springen mit häufigen Knick-, Scher- oder Drehbewegungen auf grob unebener Unterlage".
Die Tätigkeit des Müllladers enthält sowohl Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Fußball-, Handball- oder Basketballspielers im Profi- und Hochleistungssport, als auch Elemente der spezifischen Kniebelastung eines Rangierers und ist insgesamt mit einer vergleichbaren Belastungssituation für die Kniegelenke verbunden.

Aus verschiedenen Gründen ist es Betroffenen grundsätzlich zu raten,  rechtskundigen fachmännischen Rat rechtzeitig zu suchen !