professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
19. November 2014

Mindestlohn kommt: Rentenbezieher mit Beschäftigung aufpassen !

Endlich ist er da: Der Mindestlohn für (fast) alle. Ab dem 1.1.15 sollen Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro Stundenlohn bekommen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen.  U.a. sind in der Regel Menschen unter 18 Jahren, Auszubildende ebenso wie bestimmte Praktikanten ausgenommen. Überdies gibt es Übergangsregelungen u.a. für Zeitungszusteller.
Schön: Der Gesetzgeber formuliert explizit, dass der Mindeslohn unabdingbar ist. Außer in einem gereichtlichen Verfahren ist ein Verzicht nicht zulässig !
Das Gesetz finden sie unten zum selbst nachlesen.
Menschen, die geringfügig beschäftigt sind, müssen nun aufpassen, zumal dann, wenn sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Sie müssen nun unbedingt in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber die richtigen Maßnahmen treffen.
Denn: Sehr oft wurden diese Menschen mit einem Lohn z.T. deutlich unter dem Mindestlohn beschäftigt. Steigt nun der Lohn, ohne dass die Arbeitszeit reduziert wird, kann natürlich die Geringfügigkeitsgrenze schnell überschritten werden. Das führt dann evtl. nicht nur zu Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sondern kann zur Kürzung oder sogar zum Fortfall der Erwerbsminderungsrente führen, etwa, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Dies kann unter Umständen auch rückwirkend erfolgen, etwa weil die Aufsichtsbehörde Verstöße feststellt und dann Rückabwicklungen vorzunehmen sind.
Die Arbeitgeber sollten besonders beachten, dass es nunmehr eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte gibt.
Im Zweifel immer rechtzeitig den Rat des Fachmannes suchen !
 
 
Downloads: