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Johann Simon Genten, Aachen
12. Dezember 2014

Rentenbescheid falsch : Überprüfungsantrag ggf. vor Jahresablauf stellen !

Viele Rentenbescheide sind falsch. Auch nach Rechtskraft kann man diese aber überprüfen lassen. Im Sozialrecht, so z.B. auch in der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung gilt dann überwiegend der Grundsatz des § 44 Abs 4 Sozialgesetzbuch SGB X. Hiernach werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, Sozialleistungen in der Regel längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Konkret heißt das, etwa im Hinblick auf einen falschen Rentenbescheid, folgendes: Stellt man den Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides mit Posteingang beim Träger bis zum 31.12.2014, dann bekommt man im Falle, dass sich nach Überprüfung eine höhere Rente ergibt, eine Nachzahlung ab dem 1.1.2010.  Geht der Antrag erst zum 1.1.2015 oder später beim Träger ein, dann kann sich in der Regel eine Nachzahlung erst ab dem 1.1.2011 ergeben. Mithin hat man ein Jahr verloren ! Abhängig von der Schwere des Fehlers kann dies ein hoher Betrag sein.
Beispiel: Herr F. bezog eine Erwerbsminderungsrente. Er bat mich, den Bescheid zu prüfen. Wie so oft fand ich einen Fehler, der zu einer um 180,- Euro höheren Rente führte. Da ich den Überprüfungsantrag in 11/13 gestellt hatte, ergab sich bei Bescheiderteilung in 2/14 eine Nachzahlung von 62 Monaten, also 11160,- Euro. Wäre Herr F. erst im Januar 2014 gekommen, hätten wir 2160,- Euro weniger Nachzahlung erzielen können.
Überprüfungsanträge sollte man natürlich nicht blind stellen. Zu empfehlen ist die Prüfung durch einen Fachmann, damit der Schuss nicht evtl. nach hinten losgeht.
Um die Frist zu wahren, kann man aber durchaus den Überprüfungsantrag durch formloses Schreiben ohne Begründung auf den Weg bringen.