professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
19. November 2014

Renteninformation und Rentenauskunft: Nicht für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten !

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten werden von der Rentenversicherung nachlässig behandelt. Im SGB VI ist folgendes gesetzlich geregelt:
§ 109 Abs. 1: Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.
Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die nicht mehr arbeiten, erhalten diese gesetzlich vorgeschriebenen wichtigen Informationen in der Regel nicht von Amts wegen. Grund: Für die Rentenversicherung sind diese Menschen nicht "Versicherte" im Sinne des Gesetzes, sie sind aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. 
Eine fragwürdige Auslegung, denn damit wird diesen Menschen die Möglichkeit genommen, zu sehen, welche Ansprüpche sie im Alter haben und evtl. Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.
In Einzelfällen ist es z.B. möglich, auch durch Zahlung freiwilliger Beiträge die Voraussetzungen für eine höhere Altersrente zu schaffen. Auch andere Gestaltungsmöglichkeiten sind möglich und werden so oft nicht genutzt.