professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
31. Juli 2017

Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen im Bereich betreutes Wohnen und Jugendhilfe in der Regel nicht selbständig !

Outscourcing ist modern und macht sich offenbar in allen Bereichen breit. U.a. ist  auch die Sozialarbeit davon betroffen. Viele Arbeitgeber bzw. Auftraggeber arbeiten auch hier zunehmend mit Freelancern zusammen. Das ist einfach und entbindet von erheblichen Verpflichtungen, die ein Arbeitgeber hätte. Der Sozialversicherung werden Millionen entzogen und leider sorgen die sogenannten Selbstständigen oft nicht hinreichend für das Risiko der Erwerbsminderung oder das Alter vor.
Nachdem die Betriebsprüfdienste der Rentenversicherung hier wie auch in anderen Bereichen lange geschlafen haben, geht nun angesichts aktueller Rechtssprechung die Angst bei den Arbeitgebern um.
Denn angesichts der Feststellung, dass ein Selbständiger Arbeitnehmer ist und damit Sozialversicherungspflicht vorliegt, sieht sich manch ein Arbeitgeber mit Nachforderungen von z.T. erheblichen Summen für zu Unrecht nicht gezahlte SV-Beiträge konfrontiert.
Den ehemaligen Selbstständigen erwachsen aber in der Regel rückwirkend für 4 Jahren erhebliche Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung, ggf. der Unfallversicherung und der Krankenversicherung und natürlich gegen den ehemaligen Auftraggeber und jetzigen Arbeitgeber ! Wichtig: Rückständige Beiträge sind in der Regel ausschließlich vom Arbeitgeber (ehemals Auftraggeber) zu zahlen. Dies kann auch nicht durch dann sittenwidriger Verträge ausgeschlossen werden!
Es gibt diverse Urteile:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (8. Senat
Entscheidungsdatum: 30.11.2016, Aktenzeichen: L 8 R 185/13 WA und LSG NRW L 8 R 399/15) zu Sozialarbeitern im betreuten Wohnen. Im Leitsatz heißt es u.a.
„Ist der pädagogische Mitarbeiter in der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen gegenüber seinem Auftraggeber weisungsgebunden und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert, hat er die erbrachten Leistungen zu dokumentieren, hat er die Betreuung der ihm anvertrauten Personen sicherzustellen und dabei entsprechende Vorgaben einzuhalten, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so ist von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Das LSG NRW (Aktenzeichen: L 8 R 480/12) zur  Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Betreuer im Rahmen der Jugendhilfe im Leitsatz u.a.:
„Erhält ein im Rahmen der Jugendhilfe eingesetzter Betreuer von Kindern und Jugendlichen für seine Tätigkeit einen fest vereinbarten Tagessatz, ist er in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingebunden, ist er diesem gegenüber zur Dokumentation verpflichtet, bedarf es zu seiner Vertretung der Zustimmung des Auftraggebers und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen“.

Arbeitgebern, Auftragnehmern in diesem Bereich empfehle ich dringend ein fundierte Beratung.