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Johann Simon Genten, Aachen
19. Mai 2011

Steuerberaterin: Zurückweisung als Bevollmächtigte im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren oder: Schuster, bleib bei Deinem Leisten !

Steuerberater nicht befugt, im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 (Hier geht es um die Frage der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) als Bevollmächtigte aufzutreten.
 
Leider ist immer wieder zu beobachten, das Steuerberater in Renten- oder sozialrechtlichen Angelegenheiten aktiv werden und zwar auch über das Ihnen obliegende Tätigkeitsfeld hinaus. Nicht immer zu Gunsten Ihrer Mandanten. Oft weit über die Grenzen Ihrer Zulassung hinaus. Das Sozialgericht Aachen stellte jetzt klar, dass die Vertretung eines Mandanten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 (Hier geht es um die Frage der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung) durch einen Steuerberater eine geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit darstelle, die einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) bedarf und nicht nach Art 1 § 5 Nr 2 RBerG erlaubnisfrei ist. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit iS dieser Vorschrift gegeben. Der Steuerberater ist daher nach § 13 Abs 5 S 1 SGB 10 idF des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfRÄndG 3) vom 21.8.2002 als Bevollmächtigter zurückzuweisen. Begründung u.a.: Für derartige Angelegenheiten, die weit ins Recht der Rentenversicherung hineinreichen, würden auch entsprechende dezidierte Rechtskenntnisse benötigt, die der Steuerberater nicht habe (SG Aachen 6. Kammer v. 27.11.2009, AZ:S 6 R 217/08). Also: Steuerberater: Bleib bei Deinem Leisten.