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Johann Simon Genten, Aachen
6. Januar 2012

Unfallrente: Auch bei Schwarzarbeit gegen Arbeitsunfälle versichert

Das Hessische Landessozialgericht hat die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach dem Grunde nach auch bei Schwarzarbeit  Unfallversicherungsschuitz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Allerdings kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an !
Der Kläger hatte einem Onkel auf eine Brückenbaustelle begleitet. Dort verlegte er nach Absprache mit dem Chef der Fa., der ihm einen Stundenlohn von 10,- Euro zusicherte, Armierungsstahl. Dabei geriet er in Kontakt mit der Oberleitung der unter der Brücke durchlaufenden Linie der Deutschen Bahn AG. Der Stromschlag führte zu schwersten Verletzungen. Infolge der Verletzungen wurden dem Kläger Gliedmaßen amputiert. Die zuständige BG sah sich nicht in der Pflicht, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und kein ordentliche Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Überdies deute alles auf eine selbständige Tätigkeit hin. Das sah das Gericht anders:
Wörtlich heißt es in der Entscheidung des LSG Hessen, Entsch. v. 30.09.2011 ( L 9 U 46/10)
„Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Unter einem Arbeitsverhältnis wird insbesondere der wirksame Arbeitsvertrag verstanden, wobei dieser keine konstitutive Bedeutung hat, sondern es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist daher weiter als derjenige des arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages, wenn auch eine Beschäftigung stets anzunehmen ist, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Es kommt daher für das Vorliegen einer Beschäftigung nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, sondern auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten an (BSG, Urt. v. 9.12.1976 - 2 RU 6/76 - BSGE 43, 60, 61 = SozR 2200 § 539 Nr. 30). Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen nichtselbständiger Arbeit ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV zunächst die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, die in aller Regel, aber nicht wesensnotwendig, mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit verbunden ist (Schlegel in: Schulin, HS-UV, § 14 Rn. 14; Bieresborn in jurisPK-SGB VII Rn 19 ff). Vielmehr ist entscheidend die persönliche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Art der Arbeitsausführung (BSG, Urt. v. 29.01.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164, 167; BSG, Urt. v. 28.11.1990 - 5 RJ 87/89 - BSGE 68, 24, 27 = SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 11; BSG, Urt. v. 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R - BSGE 85, 214, 216 = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48; BSG, Urt. v. 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 - BSGE 87, 53, 55 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 15).“
Weiter heißt es :
„Aufgrund der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Klägers steht unzweifelhaft das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses fest. Zwar wurde zwischen dem Kläger und dem Zeugen C. kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen; dies ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr hat der im Berufungsverfahren erneut vernommene Zeuge C. widerspruchsfrei und schlüssig die Angaben des Klägers, dass dieser am fraglichen Unfalltag von ihm mit der Erledigung der Brückenarbeiten angewiesen worden sei, bestätigt. Aus der Zeugenaussage ergibt sich, dass eine Entgeltabrede in Höhe von 10,- € zwischen ihm und dem Kläger getroffen worden ist. Auch hatte er – der Zeuge - sowohl das Werkzeug als auch das Material gestellt. Des Weiteren hatte er dem Kläger gezeigt, wie er die konkrete unfallbringende Tätigkeit zu verrichten habe, insbesondere unter anderem mittels Kreidezeichnungen wo und wie er die Armierungseisen zu verlegen habe.
Wie gesagt: Im  Einzelfall muss man genau hinschauen !