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Johann Simon Genten, Aachen
27. April 2015

Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistung für einen Dritten: Oft übersehen, manches Mal strittig

Wenig bekannt, aber wichtig: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB 7 ist auch eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Es kommt also nicht darauf an, ob diese Hilfeleistung während einer (versicherten) Berufstätigkeit oder ähnlichen Tatbeständen erfolgt.
Aus dieser Tatsache können erhebliche Ansprüche erwachsen. Leider legen auch hier die Berufsgenossenschaften (BG) das Recht oft recht einseitig und restriktiv aus, sodass die Betroffenen oft um ihr Recht kämpfen müssen, so sie denn überhaupt darum wissen!

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab nun einer Witwe recht. Der verstorbene Mann war in einen Unfall auf der Autobahn verwickelt. Er war dann ausgestiegen und hatte sich mit anderen zusammen um einen Schwerverletzten gekümmert. Als er Verbandskasten und Warndreieck aus seinem Auto holen wollte, wurde er selbst angefahren und getötet. Die BG war im Rahmen einer eigenen Beweiswürdigung zu dem Ergebniss gekommen, der Mann sei getötet wurde, als die Hilfeleistung schon beendet war.

Obwohl bereits das Sozialgericht die BG zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt hatte, ließ die Beklagte nicht locker. Aber auch das LSG sah eindeutig den Tatbestand der Hilfeleistung als gegeben an.
Wörtlich hielt es u.a. fest:
„Für eine auf den Eigenschutz einschließlich des Schutzes des D ausgerichtete Handlungstendenz vermag der Senat so hingegen nichts zu erkennen. Vielmehr hätte es zum Eigenschutz gereicht, hinter der Leitplanke zu verweilen bzw. den selbst geführten VW T4 zu sichern, zumal auch zunächst weder beim Zeugen D noch beim Verstorbenen medizinischer (Be-) Handlungsbedarf bestand.“