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Johann Simon Genten, Aachen
16. März 2012

Versorgungsausgleich: Falsche Berechnung des Ausgleichswertes führt zu fatalen Ergebnissen !

Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz sind grundsätzlich erworbene Versorgungsanwartschaften jeweils intern zu teilen. Beide Ehegatten erhalten in dem Versorgungssystem Rentenansprüche. In Ausnahmefällen, wenn bestimmte Bezugsgrößen nicht überschritten werden, wird jedoch eine externe Teilung durchgeführt. Das heißt: Für den Ehegatten, der nicht Inhaber des Rechts auf Betriebsrente ist, wird in einem anderen Versorgungssystem eine Anwartschaft begründet. Dies kann die Versorgungsausgleichskasse sein, aber auch die gesetzliche Rentenversi-cherung oder andere zertifizierte Produkte. Bei der individuelle Berechnung des Ausgleichswertes deuten sich nun erhebliche Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten an!
In einem mir vorliegenden Fall sollte die Betriebsrente über die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 62.000 Euro ausgeglichen werden. Eine genaue Betrachtung der Auskunft des Versorgungsträgers, einer Pensionskasse, die zur Berechnung der Ausgleichswerte verpflichtet ist, zeigt, dass der Mann eine Anwartschaft auf eine unverfallbare Altersrente in Höhe von 1.300 Euro erworben hatte. Wäre intern zu teilen, so würde sich hieraus rein theoretisch eine Altersrentenanwartschaft für die zu scheidende Frau in Höhe der Hälfte, d.h. in Höhe von ca. 650.- Euro Monatsrente ergeben (Wäre noch wegen des Geschlechtes und des Lebensalters anzupassen). Da die Versorgungsordnung aber eine interne Teilung nicht vorsieht und der Schwellenwert von 66000,- Euro unterschritten wird, wurde von der Versicherung (nicht von einem unabhängigen SAchverständigen) der so genannter Ausgleichswert berechnet, der in diesem Falle 62.000 Euro beträgt.
Das Problem: Wenn Frau X. den Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung investieren würde, entsünde dadurch eine dynamische, also wachsende  Anwartschaft von aktuell 267,81 Euro. Bei der privaten Versorgungskasse wären es garantiert 285,80 Eur, allerdings nicht-dynamisch und ohne Ansprüche auf Absicherung für die Hinterbliebenen oder im Falle der Erwerbsminderung. Hier wäre also die Rentenversicherung im Grunde besser !
Allkerdings hätte sie ja bei interner Teilung eine Rente von 650- Euro im Alte r erhalten können!
Das Problem liegt in der Berechnung des Ausgleichswertes durch die Versicherung ! Denn berechnet wurde der Ausgleichsbetrag mit einem sogenannten Abzinsungsfaktor in Höhe von 5,14 %. Das ist aber ein Zinssatz, der ja aktuell auf dem Markt überhaupt nicht zu erzielen ist! Mit anderen Worten: Hier gibt es zwei Verlierer und einen Gewinner. Verlierer sind die Ehgatten. Gewinner ist die Versicherung !
Nach Erfahrung des Rentenberaters und Fachmannes im Versorgungsausgleich sind die beauftragten Anwälte wie auch oft die Richter oft schlicht überfordert.
Überdies besteht vor dem Familiengericht in gewisser Weise ein Antragszwang, d.h. die betroffenen Parteien müssen Anträge vorbringen und artikulieren, wenn ihnen etwas nicht gefällt.
Im vorliegenden Fall werde ich darauf bestehen, dass der Ausgleichswert unter Berücksichtigung eines deutlich niedrigeren Zinses berechnet wird. Dies wird dazu führen, dass eine interne Teilung durchzuführen ist, die dann zu den gleichen Konditionen durchgeführt wird wie für den Betriebsrenteninhaber selbst. Dies wiederum hängt damit zusammen, dass  durch einen höheren Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten und damit die interne Teilung erzwungen werden kann.