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Johann Simon Genten, Aachen

in Sachen Versorgungsausgleich


Wenn Ehepaare oder Lebenspartner sich trennen und getrennte Wege gehen, ist Einiges zu regeln. Viele Dinge sind leider oft streitbefangen, es entsteht ein Chaos und alle Beteiligten leiden. Viel unnötiger Streit etwa um die finanziellen Aspekte könnte jedoch vermieden werden, wenn die Partner rechtszeitig um die rechtlichen Grundlagen und die Konsequenzen  wüssten und sich dann um einen fairen Ausgleich bemühen würden. Der Rentenberater ist hinsichtlich eines wichtigen Teils einer Scheidung/Trennung wichtiger Ansprechpartner: Des Versorgungsausgleiches.

Halbteilungsgrundsatz

Bei einer Scheidung wird immer geprüft, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Ziel ist es, bestimmte gesetzlich definierte von den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern in der Ehe- oder Partnerschaftszeit erworbenen Anrechte gleichmäßig aufzuteilen. Man betrachtet diese Anrechte als eine gemeinschaftliche Lebensleistung, die im Falle der Trennung dann deshalb hälftig geteilt werden sollen.
Dies geschieht dann nach dem sogenannten „Halbteilungsgrundsatz“. Primär werden Versorgungsanrechte geteilt, die für das Alter oder Erwerbsminderung erworben wurden, u.a. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrente oder auch private Erwerbsminderungsrenten.

Ausschluss des Versorgungsausgleich in bestimmten Fällen möglich

Ein Versorgungsausgleich kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, etwa durch eine kurze Ehedauer, aber auch durch Geringfügigkeit oder aber durch tragfähige Vereinbarungen zwischen den Ehegatten/Partnern. Auch gibt es bestimmte Härtefälle, in denen aus Gründen der Billigkeit der Versorungsausgleich nicht oder nur z.T. durchgeführt wird.

Familiengericht entscheidet

Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich. Hierfür werden von den jeweiligen Versorgungsträgern Auskünfte eingeholt. Sodann setzt das Gericht die auszugleichenden Anrechte fest. Nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich  wirksam und ist damit für die Ehegatten und die Versorgungsträger verbindlich.
Selbstverständlich kann es sinnvoll für beide sein, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung vor oder im Scheidungsverfahren zu regeln.

Versorgungsausgleich: Kompliziertes altes und neues Recht

Den Versorgungsausgleich gibt es bereits seit 1977, wobei es immer wieder Änderungen gegeben hat. Eine grundlegende Neugestaltung erfuhr er aber ab 1.9.2009. Zwar war es Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung das Ganze einfacher und gerechter zu gestalten. Es gibt jedoch erhebliche Probleme in der Umsetzung des neues Rechts. Vor allem ist es zu neuen Ungerechtigkeiten und Ungereimtheiten gekommen.
Fachleute schätzen, dass bei Scheidungen nach altem Recht von 5 Millionen Entscheidungen 3 Millionen falsch waren oder geworden sind. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass ein Versorgungsausgleich im Grunde immer eine Momentaufnahme ist: In der gesetzlichen Rentenversicherung wird z.B. der Ehezeitanteil nach dem Recht gerechnet, welches zum Zeitpunkt der Scheidung galt. Danach hat es aber immer wieder z. T. ganz erhebliche Veränderungen gegeben, die zu Veränderungen in den Rentenanwartschaften geführt haben, nicht jedoch beim Versorgungsausgleich. Hier müsste man dann ein Abänderungsverfahren einleiten.
Auch hat es wichtige Urteile etwa zur Barwertberechnung gegeben, die zu einer Neubewertung der ausgeglichenen Betriebsrenten führen müssten. Viele Rechte wurden auch bei der Scheidung aufgeschoben und werden von Betroffenen schlicht vergessen.

Rentenberater: Ihr kompetenter Ansprechpartner

Fazit : Beim Versorgungsausgleich geht es oft um erhebliche Vermögenswerte, die aufzuteilen sind. Die Partner sollten sich zeitig über die Konsequenzen im Klaren sein und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, ggf. sogar auf eine Scheidung verzichten. Viele Entscheidungen sind falsch. Als Rentenberater habe ich mich in diesem wichtigen Gebiet eingearbeitet und Kompetenz erworben. Grundsätzlich ist es mein Bemühen, den Ehegatten bei einem fairen Ausgleich zur Seite zu stehen.