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Das BSG hatte in ständiger Rechtssprechung festgelegt, dass bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sich die Frage stellte, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, oder ob ernstliche Zweifel daran aufkommen mussten, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einen Betrieb einsetzbar ist.
Sind solche Zweifel aufgekommen, war eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Konnte keine Verweisungstätigkeit gefunden werden, waren sie, da keine Tätigkeit mehr möglich war - nicht nur berufsunfähig, sondern zwangsläufig erwerbsunfähig.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte nun die Auffassung vertreten, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 20.12.2000 die Summierungsrechtsprechung noch eine Grundlage habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher keinem Versicherten mehr zu benennen (Thüringer LSG, AZ 3 R 365/08 ).
Dieser recht restriktiven Auffassung hat das BSG widersprochen (Bundessozialgericht, B 13 R 78/09 R ).
Die Zahl der Selbstständigen hat in den letzten Jahren sehr stark zugenommen. Problem: Vieler dieser Selbstständigen sichern sich nicht gegen das Risiko der Erwerbsminderung ab und tun nicht genug für dle Altersvorsorge. Die Möglichkeiten, die die gesetzliche Rentenversicherung bietet, nutzen sie sehr oft nicht !
Ein anderes Problem: Viele sind garnicht Selbstständig, sondern im Grunde abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Krasses Beispiel: Ein Wiesn-Wirt im München macht aus seinen Kellnern Selbstständige und spart die Sozialabgaben! Das machte die Sozialgerichtsbarkeit aber nicht mit! Auch die öffentlichen Verwaltungen scheinen mit dem Trend der Zeit zu gehen.
Wer von großen Mitgliedsorganisationen wie VdK oder DGB vertreten wird, der sollte sich die Qualität der Rechtsvertretung genau anschauen. Ein Beispiel, wie es aus hiesiger Sicht nicht laufen sollte, gibt der DGB in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit. Ein Arbeitsleben lang wurden z.T. ordentliche Beiträge gezahlt. Dann wird man krank, es gibt Streit etwa mit der Rentenversicherung und man bekommt eine Rechtsvertretung, die mehr als dürftig zu bezeichnen ist.
Geht es z.B. um eine Erwerbsminderungsrente, werden die Menschen mit Textbausteinen abgefertigt. Schauen Sie sich dieses Dokument einmal in Ruhe an : Download. Nun ist dieses Vorgehen etwa auch bei anderen Organisationen (z.B. VdK) Standard. Selbst viele Anwälte arbeiten so ! Ein versierter Rentenberater weiß jedoch, dass er vom behandelnden Arzt in der Regel eine derartige Stellungnahme nicht erhalten kann.
Oft ist es für Schwerbehinderte von Interesse, wenn die Schwerbehinderten-eigenschaft auch für die Vergangenheit festgestellt wird. Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2011 eine wichtige Entscheidung hierzur im Sinne der Schwerbehinderten getroffen und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen.