professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen

Hinweispflicht bei möglichem Bezug einer anderen Rente


Relativ häufig in der Praxis des Rentenberaters sind Fälle, in denen sich nach einem Wechsel in eine andere Rentenart eine deutlich höhere Rente ergibt. Dies kann etwa daraus resultieren, dass nach Beginn der ersten Rente (z.B. Erwerbsunfähigkeitsrente) neue rentenrechtliche Zeiten eingeführt wurden. Oft sind hiervon z.B. Kindererziehende betroffen. Beispiel: Frau S. bezog seit 1984 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Als sie 65 -Jahre alt wurde, wurde die Rente umgewandelt in Regelaltersrente. Die Rente war um 200,-Eur höher. Dies hing mit der Einführung der sogenannten Kindererziehungszeiten zum 1.1.86 und der Kinder-berücksichtigungszeiten zum 1.1.92 zusammen. Tatsächlich hätte Frau S. bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten können, wenn sie diese beantragt hätte und auch bei dieser Rente wären die neuen rentenrechtlichen Tatbestände schon rentensteigernd zu berücksichtigen gewesen. Der RV-Träger weigerte sich zunächst, einen entsprechenden Anspruch anzuerkennen, musste aber vor dem Sozialgericht Aachen kapitulieren. Die BfA sei verpflichtet gewesen, die Versicherte auf den möglichen Bezug der vorzeitigen Rente hinzuweisen. Nachzahlung für 5 Jahre 12000,-Eur.